Stand 01-2012
Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Werbeagentur Die Guerillas GmbH gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich anerkannt werden. Jegliche von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Diesen AGB möglicherweise entgegen stehenden AGB des Auftraggebers werden nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich akzeptiert.
1. Vertragsschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehung ist das jeweilige Angebot, in dem alle vereinbarten Leistungen samt Vergütung festgehalten werden.
Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen nach Zugang in der Agentur
gebunden. Aufträge gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen – sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätig werden auf Grund des Auftrags – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
2. Leistungserbringung und Honorierung
Alle Aufträge werden als Dienstverträge geschlossen. Das bedeutet der Auftragnehmer schuldet das Tätig werden. Der Auftraggeber schuldet das Honorar in Form der vom Auftragnehmer abgeleisteten Stunden / Tagen, Fest- oder Projektpreisen. Wenn nichts anderes vereinbart, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wird. Die Tätigkeit des Auftragnehmers gilt als einredefrei erbracht, wenn die Leistung vom Auftraggeber abgenommen wurde. Die Abnahme kann vom Auftraggeber selbst oder eines Bevollmächtigten mittels Abnahmeprotokoll, per Fax oder Benachrichtigung per Email erfolgen. Einredefrei abgenommen gelten auch Leistungen für die eine schriftliche Freigabe per Email oder Fax erfolgt. Der Auftraggeber verpflichtet sich binnen 5 Werktagen erbrachte Leistungen abzunehmen oder Änderungswünsche / Korrekturen zu spezifizieren. Erfolgt innerhalb von 5 Tagen weder die Abnahme, noch die Konkretisierung der gewünschten Änderung, gilt die Leistung als einredefrei erbracht. Ausgenommen hiervon sind Urlaub und Krankheit des jeweiligen verantwortlichen Ansprechpartners.
Die Agentur ist berechtigt zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Alle Nebenleistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind oder während des Auftrags entstehen, werden gesondert berechnet. Diese werden jedoch im Vorfeld einvernehmlich abgesprochen. Kostenvoranschläge der Agentur sind nicht zwingend verbindlich. Abweichungen von +/- 10% gelten als genehmigt, bei Abweichungen darüber hinaus, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Diese Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht binnen 2 Tagen widerspricht. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine Vergütung/Abstandshonorar von 1/3 der angefallenen Kosten. Mit der Bezahlung an dieser Arbeit erwirbt der Kunde keinerlei Rechte, nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind der Agentur unverzüglich auszuhändigen oder zu vernichten.
3. Präsentation / Verschwiegenheit
Für die Ausarbeitung von Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Präsentationshonorare werden
im Vorfeld einer Präsentation vereinbart. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind der Agentur auszuhändigen oder umgehend zu vernichten. Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar in voller Höhe anzurechnen.
Werden die im Zuge einer Präsentation an Kunden eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben, nicht für diesen Kunden verwendet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur unzulässig. Die Agentur, ihre Mitarbeiter und hinzugezogene Dritte, verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen mit der Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
4. Eigentumsrecht/Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur (Anregungen, Ideen, Konzepte, Skizzen, Vorentwürfe, Layouts, Reinzeichnungen, Negative, Datenfiles) oder einzelne Teile davon, bleiben urheberrechtlich Eigentum der Agentur. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.
5. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, bei erbrachten Leistungen auf die Agentur hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
6. Genehmigung
Alle vorgeschlagenen und durchgeführten Leistungen und Maßnahmen der Agentur sind vom Kunden zu überprüfen und freizugeben.
Werden die durchzuführenden Leistungen im Rahmen von Meetings, Gesprächen oder Telefonaten an die Agentur herangetragen, so erfolgt die Freigabe der Leistungen durch den Kunden auf Grundlage der Besprechungsprotokolle der Agentur. Ansonsten gelten die
Regelungen unter Punkt 3.
7. Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der gesetzlich vorgesehenen Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus Verzug besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Leistungen, die im Rahmen eines Projektauftrags vom Auftraggeber bereits abgenommen oder freigegeben wurden, gelten als einredefrei erbracht und sind von jeglichen Schadensersatzansprüchen ausgenommen. Die Höhe eines etwaigen Schadenersatzanspruches ist auf den Restbetrag des verbleibenden Auftragswertes, des den Schadenersatz betreffenden Auftrags, begrenzt.
8. Zahlung
Die Zahlung erfolgt nach Abnahme / Freigabe der jeweiligen Arbeiten. Eine mögliche Skontovereinbarung wird im Einzelfall zwischen den Parteien einvernehmlich in schriftlicher Form getroffen. Dem Auftragnehmer wird die Nutzung eines externen Cash- und Liquiditätsmanagements, z.B. in Form eines Factorings, gestattet. Hierüber wird der Auftraggeber bei Nutzung separat
informiert. Stimmt der Auftraggeber der Einbindung seiner Rechnung in ein Factoring ausdrücklich nicht zu, gilt ein generelles Zahlungsziel von 14 Tagen als vereinbart. Ansonsten kann ein Zahlungsziel bis zu 75 Tagen einzelfallbezogen vereinbart werden.
Es gilt dann das auf der jeweiligen Rechnung angegebene Zahlungsziel. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Agentur Eigentümerin aller erbrachten Leistungen und ausgehändigten / übermittelten Unterlagen und Dokumente.
9. Gewährleistung und Schadensersatz
Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von fünf Tagen nach Leistung durch die Agentur anzuzeigen und zu begründen. Im Fall berechtigter und begründeter Reklamation steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung der Leistung der Agentur zu. Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Gewährleistung oder unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HBG ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.